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Kurze Zusammenfassung:
- Ohne klare Regelungen im Erbfall entstehen oft Konflikte – ein Testament schafft Orientierung und schützt die Familie vor Streit.
- Viele glauben, Lebensgefährt:innen seien automatisch abgesichert, doch ohne Testament haben sie in Österreich keinen gesetzlichen Anspruch.
- Auch Ehepartner:innen erben nicht immer alles: Ohne Kinder erhalten sie zwei Drittel, der Rest geht an die Eltern des Verstorbenen.
- Frühzeitige Vorsorge mit Testament und Vollmacht sichert Mitspracherecht und verhindert, dass Gerichte über wichtige Entscheidungen bestimmen.
- Besonders bei Immobilien, Kindern oder Patchworkfamilien ist Planung entscheidend, um Vermögen fair und im eigenen Sinne weiterzugeben.
Der oft zitierte Spruch „Beim Erben lernt man die Leute kennen“ zeigt, dass Erbfälle in Familien durch unterschiedliche Erwartungen und fehlende Regelungen zu Streitigkeiten führen können. Aber mit entsprechenden Vorkehrungen lässt sich Klarheit schaffen.
Das österreichische Erbrecht regelt alle Ansprüche, die aufgrund des Todes einer Person entstehen. Die gesetzliche Erbfolge baut auf der Blutsverwandtschaft auf. Deshalb sind in einem Verlassenschaftsverfahren nur die gesetzlichen Erb:innen beteiligt, sofern es kein gültiges Testament oder keinen Erbvertrag gibt: „In der ersten Erb-Generation sind die Ehegatt:innen und Kinder bei einem Verlassenschaftsverfahren beteiligt, da nur sie einen Pflichterbteil bekommen. Sollten diese nicht mehr leben, steigt das Erbrecht in die nächste Generation auf“, erklärt Stefanie Franer-Seidl, Notarsubstitutin beim öffentlichen Notar Clemens Schmölz in Feldkirch.
Größte Irrtümer
Ein großes Problem im Erbrecht sei, dass sich die meisten Personen unzureichend informieren. So liegt der größte Irrtum vieler in der Annahme, eine langjährige Partnerschaft oder ein gemeinsamer Haushalt würden im Erbfall automatisch Ansprüche sichern. Ohne Testament besteht jedoch kein gesetzlicher Anspruch für Lebensgefährt:innen. Ähnlich ist es bei Ehepaaren ohne Kinder: Auch hier gehen viele davon aus, dass überlebende Ehegatt:innen automatisch alles erben.
Tatsächlich erhalten diese gesetzlich zwei Drittel des Nachlasses, während das verbleibende Drittel an die Eltern des/der Verstorbenen fällt.
Ausgangspunkt für den Erbteil ist immer die verstorbene Person. Z. B. bei Ehepaaren mit zwei Kindern erhalten der/die überlebende Ehepartner:in und die Kinder je ein Drittel. Ein meist kostenloses Erstberatungs- und Informationsgespräch bei einem Notariat kann hier Klarheit bringen. „Leider kümmern sich nur wenige aktiv und frühzeitig um ihren eigenen Nachlass. Im plötzlichen Ernstfall kann es jedoch leider zu spät sein“, gibt Stefanie Franer-Seidl zu bedenken.
Vor allem Personen mit minderjährigen Kindern möchte ich den Rat geben, sich mit einem Testament auseinanderzusetzen. Wenn Ehepartner beispielsweise gemeinsam einen Hauskredit aufnehmen und einer stirbt, können minderjährige Kinder als Miteigentümer im Grundbuch stehen – damit wird man in finanziellen Entscheidungen eingeschränkt, weil das Pflegschaftsgericht bis zu deren 18. Geburtstag mitbestimmt.
Stefanie Franer-Seidl
Der ideale Zeitpunkt, seinen Nachlass zu regeln, hänge also nicht am Alter, sondern viel mehr an dem Moment, ab dem es ein signifikantes Vermögen gibt. Das kann z. B. sein, wenn man eine Immobilie kauft oder geschenkt bekommt, oder andere größere Vermögenswerte im Spiel sind.
Der letzte Wille
Wenn man ein Testament erstellt, gibt es je nach Art unterschiedliche Formvorschriften. Allen voran muss klar ersichtlich sein, dass es sich um ein Testament handelt. Schreibt man das Testament zu Hause, muss es handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Im Idealfall enthält es außerdem den Ort und das Datum.
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Wenn man das Testament selbst schreibt, rate ich dazu, es kurz und bündig zu halten. So entsteht kein Interpretationsspielraum.
Stefanie Franer-Seidl
Das Problem bei privaten Testamenten sei jedoch, dass sie oft nicht auffindbar sind, deshalb sei es sinnvoll, das Testament bei Rechtsanwält:innen oder Notar:innen registrieren und hinterlegen zu lassen. Will man jemanden enterben, ist der Gestaltungsspielraum tatsächlich sehr klein. Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) setzt dabei ganz enge Grenzen: „Beispielsweise heißt es darin, dass es die Möglichkeit der Enterbung bei ,gröblicher Vernachlässigung der familienrechtlichen Pflichten‘ gibt. Was heißt das konkret? Hier hält sich das Gesetz wiederum vage. In solchen Fällen bemühen wir uns, mit den Parteien im Verlassenschaftsverfahren eine einvernehmliche Lösung zu finden“, so Stefanie Franer-Seidl. Gelingt dies nicht, wird die Rechtsgültigkeit der Enterbung im streitigen Verfahren entschieden. „Die Menschen stellen sich eine Enterbung oder Pflichtteilsminderung oft einfacher vor, als es in Wirklichkeit tatsächlich ist.“
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Mitspracherecht organisieren
Familien können unterschiedlich aussehen – von traditionell, verheiratet über Patchworkfamilien bis zu gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Unverheiratete Paare, mit oder ohne Kinder, stehen rechtlich oft auf unsicherem Boden – besonders in Ausnahmesituationen wie Trennung, Tod oder Entscheidungsunfähigkeit – diese kann vielfältig sein, von Demenz über einen Unfall bis zum Koma. Ohne entsprechende Vorsorge haben Lebensgefährt:innen keinerlei Erb- oder Unterhaltsansprüche sowie Mitspracherecht, selbst bei schwerwiegenden medizinischen Entscheidungen.
Als Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin habe ich, wenn nicht vorgesorgt wurde, unter Umständen überhaupt kein Mitspracherecht – es entscheiden dann die nächsten blutsverwandten Angehörigen darüber, was mit meinem/meiner Partner:in passiert
Stefanie Franer-Seidl
Im Unterschied dazu schafft das Ehegesetz einen klaren rechtlichen Rahmen: Es sichert Ehepartner:innen im Todesfall zumindest einen gesetzlichen Pflichtteil, eine Witwen-/Witwerpension und es ermöglicht etwa, als Erwachsenenvertreter bestellt zu werden. Letzteres gibt es auch bei Lebensgefährt:innen, allerdings nur, wenn man mindestens drei Jahre einen gemeinsamen Haushalt hatte. In Lebensgemeinschaften hingegen müssen all diese Aspekte aktiv geregelt werden. Deshalb sei es wichtig, rechtzeitig vorzusorgen – etwa durch ein Testament, klare Regelungen für den Trennungsfall und eine Vorsorgevollmacht, die festlegt, wer im Ernstfall Entscheidungen treffen darf. V. a. bei Patchworkfamilien sei es essenziell, Testamente zu verfassen, da das österreichische Erbrecht bzw. die Erbfolge auf der Blutsverwandtschaft aufbaut. „Das notarielle Vorsorgepaket enthält Testamente, Vorsorgevollmachten, Eheverträge bzw. Partnerschaftsverträge sowie Übergabe- und Pflichtteilsverzichtsverträge“, sagt Stefanie Franer-Seidl. Allgemein ist bei der Erbvorsorge und Testamentserstellung Transparenz zentral. Es ist wichtig, mit dem Thema offen umzugehen und sich ggf. Beratung bzw. Unterstützung zu holen, denn manchmal lassen sich Dinge nicht exakt so umsetzen, wie sie ursprünglich angedacht sind.
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Produziert von Russmedia Digital GmbH
Text: Johanna Walser
Bilder: Shutterstock, Notariat Feldkirch (Angela Lamprecht)
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